Ratgeber Winterdienst

Glatte Wege sind ein Risiko für alle, die sie nutzen

Schnee und Eis auf dem Gehweg vor dem Haus sind mehr als ein Ärgernis. Wer räumen und streuen muss, wann und wie gründlich, ergibt sich aus der Satzung Ihrer Gemeinde. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Punkte ein und zeigt, wann sich ein Winterdienst lohnt.

Woher die Räum- und Streupflicht kommt

Grundsätzlich ist die Gemeinde für die Sicherheit auf öffentlichen Wegen zuständig. Für Gehwege überträgt sie diese Aufgabe in vielen Fällen per Satzung auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Dahinter steht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Fläche für andere zugänglich macht, muss dafür sorgen, dass dort niemand zu Schaden kommt.

Was genau gilt, steht in der Straßenreinigungssatzung oder in einer eigenen Satzung für den Winter. Dort finden sich Angaben zu den Uhrzeiten, zur Breite des zu räumenden Streifens und zu den erlaubten Streumitteln. Die Regeln unterscheiden sich von Ort zu Ort, deshalb lohnt sich ein Blick in die aktuelle Fassung.

Was die Satzung meist regelt

Typische Inhalte einer solchen Satzung sind diese Punkte.

  • ab wann morgens geräumt sein muss und bis wann abends die Pflicht gilt
  • wie breit der geräumte Streifen auf dem Gehweg sein soll
  • wohin der Schnee darf, ohne Fahrbahn oder Rinnstein zu blockieren
  • ob Auftausalz erlaubt, eingeschränkt oder untersagt ist

Auch an Sonn- und Feiertagen gilt die Pflicht, häufig mit einem späteren Beginn am Morgen.

Wie oft geräumt werden muss

Die Pflicht endet nicht mit dem ersten Räumen am Morgen. Schneit es weiter oder bildet sich erneut Glätte, muss nachgearbeitet werden, solange die Satzung es vorsieht. Bei anhaltendem Schneefall genügt es in der Regel, in angemessenen Abständen tätig zu werden. Wer tagsüber nicht zu Hause ist, muss trotzdem dafür sorgen, dass jemand die Aufgabe übernimmt. Gefrierender Regen ist besonders tückisch, weil er ohne Vorwarnung eine geschlossene Eisschicht bilden kann.

Räumen bedeutet, den Schnee möglichst bis auf den Belag zu entfernen. Gestreut wird anschließend dort, wo trotzdem Glätte bleibt oder sich Eis gebildet hat. Ein sicher begehbarer Streifen genügt meist, die Satzung nennt dazu oft eine Mindestbreite. Neben dem öffentlichen Gehweg gehören auch die Wege auf dem eigenen Grundstück dazu, etwa der Hauszugang, Außentreppen und der Weg zu den Mülltonnen. Hier ergibt sich die Pflicht nicht aus der Satzung, sondern aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.

Übersicht

Wer die Pflicht trägt und wer sie übernehmen kann

Die Grafik zeigt, wie die Räum- und Streupflicht von der Gemeinde über den Eigentümer an Mieter oder eine Fachfirma weitergegeben werden kann.

Wer räumt und streut den GehwegGemeindeSatzung legt diePflicht festEigentümerAnlieger mitVerkehrssicherungspflichtMieterper Mietvertrag oderHausordnungFachfirmaper schriftlicher Vereinbarungvor SaisonbeginnNach verbreiteter Auffassung bleibt beim Eigentümer eine Kontrollpflicht
Schematische Darstellung der Übertragung der Räum- und Streupflicht, Einzelheiten regelt die örtliche Satzung.

Mieter, Eigentümer und Verwaltung

Eigentümer dürfen die Räum- und Streupflicht weitergeben. In Mehrfamilienhäusern geschieht das oft über den Mietvertrag oder die Hausordnung. Damit die Übertragung wirksam ist, sollte sie klar und schriftlich geregelt sein. Ein Aushang im Treppenhaus allein reicht dafür häufig nicht aus. Klären Sie auch, wer Streumittel und Geräte stellt.

Auch nach einer Übertragung bleibt beim Eigentümer nach verbreiteter Auffassung eine Kontrollpflicht. Er muss also prüfen, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird. Für Eigentümergemeinschaften übernimmt das meist die Verwaltung. Rechtliche Einzelfragen klären Sie am besten mit einer rechtlichen Beratung.

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Wenn Mieter nicht räumen können

Berufstätige, ältere Menschen oder Mieter im Urlaub können die Aufgabe oft nicht zuverlässig erfüllen. Dann muss eine Vertretung organisiert sein. Gerade in größeren Wohnanlagen führt ein Wechselplan unter Mietern schnell zu Lücken. Viele Verwaltungen geben die Aufgabe deshalb an einen Dienstleister ab und legen die Kosten im Rahmen der Betriebskosten um, sofern der Mietvertrag das vorsieht.

In Eigentümergemeinschaften entscheidet die Gemeinschaft, wie der Winter organisiert wird. Die Verwaltung setzt den Beschluss um, beauftragt bei Bedarf einen Dienstleister und behält die Ausführung im Blick.

Halten Sie schriftlich fest, wer für welche Fläche zuständig ist. Eine einfache Skizze mit Gehweg, Zugang und Platz für die Mülltonnen hilft allen Beteiligten.

Den Winterdienst an eine Fachfirma übergeben

Mit einer Fachfirma liegt die Arbeit in einer Hand. Wir übernehmen auf Wunsch die Räum- und Streupflicht per schriftlicher Vereinbarung vor Saisonbeginn. Zuvor besichtigen wir die Flächen und klären, was die Satzung Ihrer Gemeinde verlangt. Im Angebot stehen die Flächen, ihre Prioritäten und eine nachvollziehbare Preisgestaltung.

Was zum Leistungsumfang gehört

Zu unserem Winterdienst gehören das Räumen von Gehwegen, Zufahrten, Außentreppen und Eingängen sowie das Streuen bei Glätte. Wir beobachten das Wetter und planen die Einsätze, ohne dass Sie selbst aktiv werden müssen. Auf Wunsch dokumentieren wir jeden Einsatz mit Datum und Uhrzeit. Im Frühjahr nehmen wir die Streureste auf und reinigen die Flächen.

Woran Sie eine gute Vereinbarung erkennen

Eine Vereinbarung über den Winterdienst sollte so konkret sein, dass im Ernstfall keine Fragen offenbleiben. Achten Sie besonders auf diese Punkte.

  • alle Flächen sind benannt, am besten mit einer Skizze
  • die Reihenfolge der Flächen ist festgelegt
  • die verwendeten Streumittel entsprechen der Satzung
  • die Dokumentation der Einsätze ist geregelt
  • die Beseitigung der Streureste im Frühjahr ist enthalten

Wichtig ist der Zeitpunkt. Die Vereinbarung sollte im Herbst stehen, bevor der erste Frost kommt. Dann bleibt genug Zeit für die Besichtigung und die Planung der Touren. Im laufenden Winter ist eine kurzfristige Lösung oft schwer zu organisieren. Wer zusätzlich die Gehwegreinigung beauftragt, hat das ganze Jahr dieselben Ansprechpartner. Sprechen Sie uns gern an.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht

Gilt die Räumpflicht auch am Wochenende?

Ja, die Pflicht gilt grundsätzlich an allen Tagen. Viele Satzungen sehen an Sonn- und Feiertagen einen späteren Beginn am Morgen vor. Die genauen Zeiten stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde, ein Blick in die aktuelle Fassung lohnt sich.

Darf ich Streusalz verwenden?

Das hängt von Ihrer Gemeinde ab. Viele Satzungen schränken Auftausalz für private Flächen ein oder untersagen es. Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat sind meist erlaubt. Wir setzen Salz nur ein, wenn die Kommune es zulässt.

Wer kontrolliert, ob geräumt wurde?

Nach einer Übertragung auf Mieter oder eine Firma bleibt beim Eigentümer nach verbreiteter Auffassung eine Kontrollpflicht. Bei Eigentümergemeinschaften übernimmt das meist die Verwaltung. Eine Dokumentation der Einsätze mit Datum und Uhrzeit erleichtert diese Kontrolle.

Wann sollte die Vereinbarung stehen?

Am besten im Herbst, bevor der erste Frost kommt. Dann bleibt genug Zeit für die Besichtigung, die Klärung der Satzung und die Planung der Einsätze. Sprechen Sie uns dafür gern über das Kontaktformular oder telefonisch an.

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