Ratgeber Treppenhausreinigung
Was Mieter und Vermieter über die Umlage wissen sollten
Die Reinigung von Treppen, Fluren und Eingängen kostet Geld, und meist landen diese Kosten in der Betriebskostenabrechnung. Wir erklären die Grundlagen, ohne eine Rechtsberatung zu ersetzen.
Die Gebäudereinigung als Betriebskostenart
Die Betriebskostenverordnung zählt die Kosten der Gebäudereinigung ausdrücklich zu den Betriebskosten. Gemeint ist die Säuberung der Gebäudeteile, die alle Bewohner gemeinsam nutzen. Dazu gehören Zugänge, Flure, Treppen, Kellerräume, Waschküchen und der Fahrkorb eines Aufzugs. Beauftragt der Vermieter dafür eine Reinigungsfirma, sind die laufenden Kosten in der Regel umlagefähig.
Zur Gebäudereinigung zählen nicht nur die Böden. Auch das Abwischen von Handläufen, Geländern, Briefkästen und Lichtschaltern sowie das Reinigen von Haustür und Glasflächen gehört typischerweise zur laufenden Pflege der Gemeinschaftsflächen. Auf welche Flächen sich die Reinigung im eigenen Haus erstreckt, legt das Leistungsverzeichnis fest.
Entscheidend ist allerdings der Mietvertrag. Eine Umlage ist nur möglich, wenn dort vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Fehlt eine solche Vereinbarung, bleiben die Kosten beim Vermieter. Ob eine bestimmte Klausel ausreicht, ist eine rechtliche Frage, die im Einzelfall geprüft werden sollte.
Laufende Kosten statt einmaliger Ausgaben
Betriebskosten sind Kosten, die regelmäßig entstehen. Die wöchentliche oder zweiwöchentliche Reinigung des Treppenhauses erfüllt diese Voraussetzung. Anders sieht es bei einmaligen Einsätzen aus, etwa einer Reinigung nach Bauarbeiten im Haus oder nach einem Wasserschaden. Solche Kosten gelten meist nicht als Betriebskosten und werden deshalb in der Regel nicht umgelegt.
Auch Reparaturen und Instandhaltung gehören nicht in diese Position. Wird zum Beispiel ein beschädigter Bodenbelag erneuert, trägt das der Eigentümer. Die Reinigung und Pflege eines intakten Belags zählen dagegen zur laufenden Gebäudereinigung. Gleiches gilt für Kosten der Verwaltung, die Vermieter nicht als Betriebskosten abrechnen können.
Übersicht
Der Weg der Reinigungskosten in die Abrechnung
Die Grafik zeigt vereinfacht, wie aus der laufenden Reinigung ein Posten der Nebenkostenabrechnung wird und welche Kosten typischerweise dazugehören.
Wie die Kosten auf die Mieter verteilt werden
Der Vermieter sammelt die Rechnungen eines Jahres und verteilt sie nach einem Umlageschlüssel auf die Wohnungen. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, ist das in vielen Fällen die Wohnfläche. Eine größere Wohnung trägt dann einen größeren Anteil, auch wenn ihre Bewohner das Treppenhaus nicht häufiger nutzen. In Eigentümergemeinschaften kann die Verteilung zusätzlich von Beschlüssen der Gemeinschaft abhängen.
Für die Abrechnung gilt außerdem das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter soll keine unnötig teuren Leistungen beauftragen. Ein klar beschriebener Leistungsumfang hilft, das nachvollziehbar zu machen. Deshalb erhalten Sie von uns nach der Besichtigung ein schriftliches Angebot mit Leistungsverzeichnis. Darin steht, welche Flächen in welchem Turnus gereinigt werden.

Was die Höhe der Kosten bestimmt
Die Kosten einer Treppenhausreinigung hängen von mehreren Faktoren ab. Wichtig sind die Zahl der Etagen und Aufgänge, die Art der Bodenbeläge, der gewünschte Turnus und zusätzliche Flächen wie Aufzug, Kellerabgang oder Tiefgaragenzugang. Einen Pauschalpreis gibt es deshalb nicht. Wir sehen uns das Haus vor Ort an, stimmen Turnus und Wochentag ab und kalkulieren danach.
Auch der Turnus wirkt sich aus. Üblich ist eine wöchentliche Reinigung, ruhige Häuser kommen oft mit einem zweiwöchentlichen Rhythmus aus. Stark genutzte Eingänge brauchen dagegen bei Bedarf eine häufigere Reinigung, vor allem in der nassen Jahreszeit. Ein passender Turnus hält die Kosten im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung des Hauses.
Mieter können ihren Anteil an den Reinigungskosten unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung angeben, wenn die Abrechnung ihn ausweist. Lassen Sie sich dazu steuerlich beraten.
Typische Streitpunkte und wie Sie sie vermeiden
Viele Konflikte entstehen, wenn Mieter laut Hausordnung selbst putzen sollen und trotzdem eine Firma beauftragt wird. Wer die Reinigung selbst übernimmt, zahlt dafür in der Regel nicht zusätzlich. Stellt der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses auf eine Reinigungsfirma um, hängt die Umlage von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Hier ist rechtlicher Rat sinnvoll.
Ein zweiter Streitpunkt ist die Qualität. Mieter fragen zu Recht, wofür sie bezahlen. Ein Leistungsverzeichnis, ein fester Wochentag und eine feste Reinigungskraft schaffen Klarheit. Fällt diese wegen Urlaub oder Krankheit aus, übernimmt bei uns eine eingearbeitete Vertretung.
Wichtig ist außerdem eine klare Abgrenzung im Haus. Wenn die Firma Treppen und Flure reinigt, die Bewohner aber weiterhin Keller oder Dachboden übernehmen sollen, gehört das schriftlich festgehalten. Sonst fühlt sich am Ende niemand zuständig, und einzelne Flächen bleiben liegen.
Belege einsehen und Fragen klären
Mieter haben grundsätzlich das Recht, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Dazu gehören auch die Rechnungen der Reinigungsfirma. Wer Zweifel hat, fragt zuerst beim Vermieter oder der Hausverwaltung nach. Oft lässt sich so schnell klären, welche Flächen und welcher Turnus abgerechnet wurden.
Hilfreich ist eine Abrechnung, in der die Reinigung als eigener Posten erscheint. Werden mehrere Leistungen eines Dienstleisters zusammengefasst, etwa Reinigung und Winterdienst, sollte erkennbar sein, welcher Betrag auf welche Leistung entfällt. Das erleichtert Mietern die Prüfung und Vermietern die Erklärung.
Für Vermieter und Verwaltungen lohnt es sich, den Leistungsumfang regelmäßig zu prüfen. Passt der Turnus noch zur Nutzung des Hauses? Werden Flächen gereinigt, die kaum genutzt werden, oder fehlen stark beanspruchte Bereiche? So bleibt die Abrechnung nachvollziehbar. Mehr zum Umfang lesen Sie auf unserer Seite zur Treppenhausreinigung. Für ein Angebot erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Häufige Fragen zur Umlage der Reinigungskosten
Dürfen Vermieter die Reinigungskosten immer umlegen?
Nein. Voraussetzung ist eine Vereinbarung im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Außerdem muss es sich um laufende Kosten handeln. Einmalige Sonderreinigungen oder Reparaturen gehören in der Regel nicht in die Nebenkostenabrechnung.
Nach welchem Schlüssel werden die Kosten verteilt?
Häufig nach der Wohnfläche, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Möglich sind auch andere Schlüssel, etwa nach Wohneinheiten. Maßgeblich sind die Regelungen in Ihrem Mietvertrag und in Eigentümergemeinschaften gegebenenfalls die Beschlüsse der Gemeinschaft.
Zahlen Mieter doppelt, wenn sie selbst putzen?
Wer laut Hausordnung das Treppenhaus selbst reinigt, trägt dafür in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Wird parallel eine Firma beauftragt, sollten Vermieter klar regeln, wer welche Flächen übernimmt. Bei Unklarheiten ist rechtlicher Rat sinnvoll.
Was steht in einem Leistungsverzeichnis?
Es beschreibt, welche Flächen in welchem Turnus gereinigt werden, etwa Treppen, Podeste, Handläufe, Haustür, Briefkästen und Fensterbänke. Wir erstellen es nach der Besichtigung zusammen mit dem schriftlichen Angebot. So ist der Umfang für Vermieter und Mieter nachvollziehbar.
Mehr aus unserem Ratgeber
Rufen Sie uns an unter 05131 48 70 715 oder schreiben Sie uns eine Nachricht.
