Ratgeber Haushaltsreinigung

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung

Wer eine Firma für die Reinigung der eigenen Wohnung beauftragt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer abziehen. Hier finden Sie die Grundlagen. Eine steuerliche Beratung ersetzt dieser Beitrag nicht.

Was als haushaltsnahe Dienstleistung gilt

Paragraf 35a des Einkommensteuergesetzes fördert Arbeiten, die üblicherweise von Mitgliedern eines Haushalts erledigt werden. Dazu gehört die Reinigung der Wohnung. Beauftragen Sie dafür eine Reinigungsfirma, können Sie einen Teil der Arbeitskosten direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Ermäßigung mindert also nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar die Steuer selbst.

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt und nicht für jede einzelne Rechnung. Wie sich das in Ihrem Fall auswirkt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Für Sie bedeutet das, dass sich eine Haushaltsreinigung mit Rechnung steuerlich anders darstellt als eine bar bezahlte Hilfe ohne Beleg. Neben der Steuerermäßigung haben Sie mit einer Rechnung auch einen klaren Nachweis über Umfang und Zeitpunkt der Leistung.

Wo die Arbeit erbracht werden muss

Die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden. Gemeint sind die Wohnung oder das Haus, in dem Sie leben, einschließlich der dazugehörigen Flächen. Die Reinigung von Küche, Bad, Böden und Fenstern in Ihrer Wohnung erfüllt diese Voraussetzung. Das gilt für Mieter ebenso wie für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.

Nicht begünstigt sind dagegen Leistungen außerhalb des Haushalts, etwa die Reinigung einer vermieteten Wohnung. Solche Kosten können unter Umständen auf anderem Weg steuerlich eine Rolle spielen, fallen aber nicht unter diese Ermäßigung. Abzugrenzen sind außerdem Handwerkerleistungen wie Renovierungen und Reparaturen. Für sie gilt im selben Paragrafen eine eigene Regelung mit eigenem Höchstbetrag. Die Reinigung der Wohnung zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Übersicht

Von der Rechnung zur Steuerermäßigung

Die Grafik zeigt die vier Schritte, die für die Steuerermäßigung in der Regel erfüllt sein müssen, und was begünstigt ist.

Von der Reinigung im Haushalt zur Steuerermäßigung1LeistungReinigung findetin Ihrem Haushaltstatt2RechnungArbeitskostengetrennt vomMaterial ausgewiesen3ZahlungÜberweisung aufdas Konto der Firma,keine Barzahlung4ErklärungAngabe in derSteuererklärungdes ZahlungsjahresBegünstigt20 % der Arbeitskosten inklusive UmsatzsteuerFahrtkosten laut FinanzverwaltungBis zum gesetzlichen HöchstbetragNicht begünstigtReinigungsmittel und MaterialBar bezahlte RechnungenBereits abgesetzte Werbungskosten
Schematische Darstellung der Grundsätze, sie ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Die Voraussetzungen im Überblick

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen einige formale Punkte erfüllt sein. Die wichtigsten lassen sich in vier Punkten zusammenfassen.

  • Sie erhalten eine Rechnung der Reinigungsfirma.
  • Die Arbeitskosten sind in der Rechnung erkennbar und von Materialkosten getrennt.
  • Sie bezahlen per Überweisung auf das Konto der Firma und nicht in bar.
  • Die Kosten sind nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt.

Aus der Rechnung sollte außerdem hervorgehen, welche Arbeiten in welchem Haushalt erbracht wurden. Bei regelmäßigen Einsätzen ist eine Sammelrechnung für einen Zeitraum üblich, aus der die einzelnen Termine hervorgehen.

Arbeitskosten und Material trennen

Steuerlich zählt der Lohnanteil einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören auch in Rechnung gestellte Fahrtkosten dazu. Reinigungsmittel und anderes Verbrauchsmaterial sind dagegen nicht begünstigt. Bei einer reinen Reinigungsleistung macht der Arbeitsanteil meist den größten Teil der Rechnung aus. Trotzdem sollte die Aufteilung klar erkennbar sein, damit es bei Rückfragen keine Unklarheiten gibt.

Hand mit Mikrofasertuch putzt eine Fensterscheibe in einer Wohnung

Die Rechnung muss nicht zwingend der Steuererklärung beiliegen. Das Finanzamt kann sie aber anfordern, auch noch nachträglich. Es lohnt sich deshalb, Rechnungen und Kontoauszüge eines Jahres gemeinsam abzulegen.

Barzahlungen werden für diese Steuerermäßigung nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Bezahlen Sie Reinigungsleistungen deshalb immer per Überweisung.

Typische Fehler und Sonderfälle

Der häufigste Fehler ist die Barzahlung. Auch wenn eine Quittung vorliegt, erkennt das Finanzamt bar bezahlte Rechnungen nicht an. Ein zweiter Fehler betrifft Räume, die beruflich genutzt werden. Wird ein Arbeitszimmer bereits als Werbungskosten abgesetzt, lassen sich dessen Reinigungskosten nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Ein dritter Punkt ist die Verteilung auf mehrere Personen. Leben zwei Steuerpflichtige in einem Haushalt, gilt der Höchstbetrag in der Regel für den Haushalt und nicht für jede Person einzeln. Wie die Kosten sinnvoll aufgeteilt werden, klären Sie am besten mit Ihrer steuerlichen Beratung.

Auch der Zeitpunkt zählt. Maßgeblich ist grundsätzlich das Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlen, nicht das Jahr der Leistung. Eine Rechnung für Dezember, die erst im Januar überwiesen wird, gehört deshalb in der Regel in die Steuererklärung des neuen Jahres.

Was für Mieter gilt

Mieter profitieren nicht nur von der eigenen Haushaltsreinigung. Auch Kosten, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, können begünstigt sein. Dazu zählen etwa die Reinigung des Treppenhauses oder der Winterdienst, wenn die Abrechnung Ihren Anteil ausweist. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung nach einer entsprechenden Bescheinigung.

Begünstigt ist nicht nur die wöchentliche Unterhaltsreinigung. Auch einmalige Einsätze im selbst bewohnten Haushalt, etwa eine Grundreinigung oder eine Großreinigung vor einer Feier, können darunter fallen. Bei einer Reinigung im Zusammenhang mit einem Umzug kommt es auf die Umstände an. Lassen Sie sich steuerlich beraten, bevor Sie mit einem bestimmten Betrag rechnen.

Wie wir Ihren Haushalt reinigen, lesen Sie auf unserer Seite zur Haushaltsreinigung. Nach der Besichtigung erhalten Sie von uns ein schriftliches Angebot ohne versteckte Positionen. Für eine Anfrage nutzen Sie gern unsere Kontaktseite.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Steuerermäßigung

Kann ich die Reinigung bar bezahlen?

Für die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a nicht. Das Finanzamt erkennt nur Zahlungen auf das Konto des Dienstleisters an, etwa per Überweisung. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf, damit Sie die Zahlung bei Rückfragen nachweisen können.

Zählen Reinigungsmittel zu den begünstigten Kosten?

Nein. Begünstigt sind Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Fahrtkosten. Materialkosten wie Reinigungsmittel bleiben außen vor. Deshalb sollte die Rechnung Arbeits- und Materialanteil erkennbar trennen. Lassen Sie sich im Einzelfall steuerlich beraten.

Gilt die Regelung auch für Mieter?

Ja. Mieter können die Reinigung ihrer Wohnung genauso geltend machen wie Eigentümer, die selbst darin wohnen. Zusätzlich kommen Anteile aus der Nebenkostenabrechnung in Betracht, etwa für Treppenhausreinigung oder Winterdienst, wenn die Abrechnung sie ausweist.

Wo trage ich die Kosten ein?

Die Kosten gehören in die Einkommensteuererklärung zu den haushaltsnahen Aufwendungen. Welche Anlage im jeweiligen Jahr gilt, kann sich ändern. Ihre steuerliche Beratung oder ein Lohnsteuerhilfeverein hilft Ihnen, die Angaben korrekt zu machen.

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