Ratgeber Gehwegreinigung
Der Weg vor dem Haus gehört oft zu Ihren Aufgaben
Laub, Schmutz, Unkraut und Glätte auf dem Gehweg sind nicht nur eine Frage der Optik. In vielen Gemeinden sind Eigentümer verpflichtet, den Weg vor ihrem Grundstück sauber zu halten. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Was die Straßenreinigungssatzung regelt
Die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege ist zunächst Aufgabe der Gemeinde. In vielen Kommunen ist die Reinigung der Gehwege jedoch per Satzung auf die Anlieger übertragen. Gemeint sind in der Regel die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straße grenzen. Maßgeblich sind immer die Regeln Ihrer Gemeinde. In manchen Satzungen umfasst die Pflicht auch einen Streifen der Fahrbahn, wenn es keinen eigenen Gehweg gibt.
Die Satzung legt fest, welche Flächen gereinigt werden müssen und wie oft. Häufig gehören neben dem Gehweg auch Rinnsteine und Randstreifen dazu. Manche Gemeinden unterscheiden zwischen Straßen, die die Stadt selbst reinigt, und solchen, bei denen die Anlieger zuständig sind. Ein Blick in das Straßenverzeichnis zur Satzung schafft Klarheit. Bei Eckgrundstücken kann die Pflicht für mehrere Straßenseiten gelten.
Was zur Reinigung gehört
Zur Gehwegreinigung zählt mehr als gelegentliches Kehren. Typische Aufgaben sind diese.
- Kehren von Schmutz, Sand und Abfall
- Beseitigen von Laub, besonders im Herbst
- Entfernen von Unkraut in Fugen und Randbereichen
- Entfernen von Grünbelag und Moos, die Platten bei Nässe glatt machen
Im Winter kommt die Räum- und Streupflicht hinzu, die oft in derselben Satzung geregelt ist. Viele Satzungen verlangen außerdem, dass Verschmutzungen zeitnah beseitigt werden, wenn sie etwa durch Bauarbeiten oder einen Umzug entstanden sind.
Die Pflicht betrifft nicht nur Wohnhäuser. Auch Unternehmen, Behörden und Eigentümer unbebauter Grundstücke können als Anlieger erfasst sein, wenn die Satzung es so vorsieht. Bei vermieteten Gewerbeobjekten regelt der Mietvertrag, wer die Aufgabe übernimmt.
Übersicht
Vom Satzungsrecht bis zur ausführenden Hand
Die Grafik zeigt, wie die Pflicht zur Reinigung des Gehwegs von der Gemeinde auf den Eigentümer und von dort weiter übertragen werden kann.
Übertragung auf Mieter und Umlage der Kosten
Eigentümer können die Reinigung weitergeben. In Mietshäusern geschieht das häufig über den Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Bestandteil des Vertrags ist. Wichtig ist eine klare, schriftliche Regelung, wer wann welche Fläche reinigt. Ein Wechselplan unter mehreren Mietparteien funktioniert nur, wenn sich alle daran halten und Vertretungen bei Urlaub oder Krankheit geklärt sind. Können Mieter die Aufgabe nicht selbst erledigen, ist eine beauftragte Firma die übliche Lösung.
Beauftragt der Eigentümer eine Firma, können die Kosten der Straßenreinigung nach der Betriebskostenverordnung grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Bei Einzelfragen zur Abrechnung lassen Sie sich am besten beraten.
In Eigentümergemeinschaften organisiert in der Regel die Verwaltung die Reinigung, beauftragt bei Bedarf einen Dienstleister und kontrolliert die Ausführung. Ein schriftlicher Plan mit allen Flächen, dem Turnus und den Zuständigkeiten hilft, wenn Eigentümer oder Mieter wechseln.

Was bei Versäumnissen droht
Bleibt der Gehweg verschmutzt, kann die Gemeinde die Reinigung einfordern und je nach Satzung ein Bußgeld verhängen. Schwerer wiegt das Risiko, wenn jemand auf nassem Laub oder glattem Moos ausrutscht. Dann stellt sich die Frage, wer seine Pflichten versäumt hat. Auch nach einer Übertragung bleibt beim Eigentümer nach verbreiteter Auffassung eine Kontrollpflicht. Er sollte also gelegentlich prüfen, ob tatsächlich gereinigt wird. Eine einfache Notiz, wann gereinigt wurde, kann später hilfreich sein.
Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung und dem zugehörigen Straßenverzeichnis. Dort steht, ob in Ihrer Straße die Anlieger zuständig sind.
Die Reinigung an eine Fachfirma abgeben
Für Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften und Unternehmen ist eine feste Vergabe oft die einfachste Lösung. Auch Privatpersonen geben die Aufgabe gern ab, etwa für Hauszugang, Garagenzufahrt oder Terrasse. Wir kehren Gehwege, Zuwege und Eingangsbereiche, beseitigen Laub und Unkraut und reinigen Pflaster-, Betonplatten- und Natursteinflächen. Hartnäckige Verschmutzungen wie Kaugummi, Öl- und Fettflecken oder Vogelkot behandeln wir gezielt. Geräte und Material bringen wir mit, das Kehrgut entsorgen wir. Für Unternehmen zählt zudem der erste Eindruck, den Kunden und Besucher vom Eingangsbereich gewinnen.
Ablauf und Turnus
Nach Ihrer Anfrage besichtigen wir die Flächen vor Ort. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit klarem Leistungsumfang. Die Reinigung erfolgt zum vereinbarten Termin, einmalig oder im festen Turnus, nach Absprache auch früh morgens. Die Kosten hängen von Größe, Belag, Verschmutzungsgrad, Zugänglichkeit und Turnus ab. Eine einmalige Reinigung bietet sich etwa nach Bauarbeiten an.
Was ein guter Turnus berücksichtigt
Der Bedarf an Gehwegreinigung schwankt über das Jahr. Im Herbst ist meist mehr zu tun als im Sommer. Ein passender Turnus berücksichtigt diese Punkte.
- den Laubfall im Herbst
- Blüten, Samen und Pollen im Frühjahr
- Streureste nach dem Winter
- die Nutzung der Flächen, etwa durch Publikumsverkehr
Ein fester Turnus hat einen weiteren Vorteil. Sie müssen nicht selbst im Blick behalten, wann wieder gereinigt werden muss, und haben einen Ansprechpartner für alle Fragen. Mehr zum Leistungsumfang lesen Sie auf der Seite zur Gehwegreinigung. Wer zusätzlich den Winterdienst beauftragt, hat Reinigung, Räumen und Streuen auf denselben Flächen in einer Hand. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen zur Reinigungspflicht
Wie oft muss der Gehweg gereinigt werden?
Das legt die Satzung Ihrer Gemeinde fest. Häufig ist eine regelmäßige Reinigung vorgesehen und zusätzlich immer dann, wenn eine Verschmutzung auftritt, etwa durch Laub. Ein fester Turnus hilft, die Vorgaben zuverlässig einzuhalten.
Gehört der Rinnstein auch dazu?
In vielen Gemeinden ja. Die Satzung bestimmt, ob neben dem Gehweg auch Rinnsteine und Randstreifen gereinigt werden müssen. Lesen Sie dazu die aktuelle Fassung Ihrer Straßenreinigungssatzung oder fragen Sie direkt bei der Gemeinde nach.
Können Mieter verpflichtet werden?
Eigentümer können die Reinigung über den Mietvertrag oder die Hausordnung auf Mieter übertragen. Die Regelung sollte klar und schriftlich sein. Nach verbreiteter Auffassung bleibt beim Eigentümer eine Kontrollpflicht, Einzelfragen klärt eine rechtliche Beratung.
Was steht im Angebot einer Reinigungsfirma?
Unser schriftliches Angebot nennt die Flächen, den Leistungsumfang und den Turnus. Die Kosten hängen von Größe, Belag, Verschmutzungsgrad und Zugänglichkeit ab. Vorher besichtigen wir die Flächen vor Ort, damit nichts übersehen wird.
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